VERWALTUNGSBREMSE
+400 Stellen in 5 Jahren
Die Kantonsverwaltung wächst doppelt so schnell wie die Bevölkerung
Zwischen 2019 und 2024 ist die Aargauer Bevölkerung um 7.4% gewachsen. Die Zahl der Vollzeitstellen bei der Verwaltung wuchs hingegen um satte 14.4%.
*exklusiv Lehrer, Polizei, Gerichte, Strafverfolgung, Vollzug und Militär

Personalexplosion auf der Verwaltung
Mehr als nur Sondereffekte - Die Verwaltung wächst in allen relevanten Bereichen schneller als die Bevölkerung
Nicht alle Bereiche der Kantonsverwaltung wachsen gleich schnell. Das ist soweit normal, da Herausforderungen und Aufgaben über die Zeit hinweg variieren. Das Stellenwachstum ist jedoch in allen relevanten Bereichen des Kantons deutlich stärker als das Bevölkerungswachstum. Es handelt sich also um einen übergreifenden Trend und nicht um punktuelle und vorübergehende Schwankungen.
Produktivitätssteigerungen aufgrund von Investitionen in die EDV-Infrastruktur sollten in einem weniger personalintensiven Betrieb resultieren. Die Anzahl Verwaltungsangestellter sollte daher weniger stark wachsen als die Bevölkerung. Durch attraktive Arbeitsbedingungen und Gehälter zieht der öffentliche Sektor der Privatwirtschaft zunehmend Fachkräfte ab, was dazu führt, dass Stellen öfters gar nicht oder nur mit Personen aus dem Ausland besetzt werden können.
Ausnahmen sind möglich, jedoch zu befristen
Die Motion sieht vor, dass die Kantonsverwaltung stärker wachsen darf als die Bevölkerung, wenn erhebliche und ausserordentliche Effekte dies rechtfertigen. Diese Ausnahmen müssen vom Regierungsrat beantragt und vom Grossen Rat genehmigt werden. Ausnahmen sind zu befristen.
Kein Abbau sondern nachhaltiges und aktiv gesteuertes Wachstum
Die Motion sieht keinen Stellenabbau vor. Ziel ist die Begrenzung des Verwaltungswachstums auf ein nachhaltiges Niveau – also nicht schneller als das Bevölkerungswachstum. Weiter soll der Grosse Rat in Zukunft das Stellenwachstum steuern durch das Festlegen eines mittelfristig einzuhaltenden Verhältnisses von Verwaltungsangestellten zu ständiger Wohnbevölkerung des Kantons Aargau.
Regierungsrat und Grosser Rat sollen im Gesetz regeln, wie das Verhältnis des Personalbestands der kantonalen Verwaltung zur Wohnbevölkerung berechnet wird – unter Berücksichtigung von ausgelagerten oder wegfallenden Aufgaben, z.B. infolge einer Kompetenzverschiebung zwischen Kanton, Bund und Gemeinden oder aufgrund von Outsourcing – und in Zukunft durch den Grossen Rat gesteuert werden kann. Die Ausführungsgesetzgebung muss innert zwei Jahren erlassen werden.

Die Verwaltungsbremse
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Das Personalwachstum in der kantonalen Verwaltung darf nicht stärker als das Bevölkerungswachstum ausfallen
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Ein neuer Verfassungsartikel soll Regierung und Parlament dazu verpflichten, das Verwaltungswachstum auf ein nachhaltiges Niveau zu beschränken
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Nicht betroffen von der Beschränkung sind Lehrer, Polizei oder auch Gesundheitspersonal
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Ausnahmen für ausserordentliche Situationen sind möglich, jedoch zu befristen
Hätte die Verwaltungsbremse bereits zwischen 2019 und 2024 gegolten, wären etwa 200 Stellen weniger geschaffen worden und jährlich könnten gegen 30 Millionen Franken gespart werden.
Verfassungstext
Verwaltungsbremse
Art. 90a (Abs. 1) Die Anzahl Vollzeiteinheiten in der kantonalen Verwaltung darf mittelfristig höchstens gleich stark wachsen wie die ständige Wohnbevölkerung im Kanton Aargau.
(Abs. 2) Der Grosse Rat legt das mittelfristig einzuhaltende Verhältnis von Anzahl Vollzeitstellen in der kantonalen Verwaltung zur Anzahl der ständigen Wohnbevölkerung unter Einhaltung der in Abs. 1 definierten Obergrenze fest. Der Grosse Rat legt das Verhältnis durch Dekret fest.
(Abs. 3) Das Gesetz legt die Berechnungsgrundlagen fest und berücksichtigt dabei insbesondere die Auslagerung, die Übernahme und den Wegfall von Aufgaben. Das Gesetz enthält Regelungen, um die Umgehung des Grundsatzes gemäss Abs. 1 und Abs. 2 zu verhindern. Das Gesetz regelt die Umsetzung des vom Grossen Rat festzulegenden Verhältnisses über den Aufgaben- und Finanzplan.
(Abs. 4) Ausnahmen vom Grundsatz gemäss Abs. 1 und Abs. 2 sind zulässig, wenn sie durch den Regierungsrat beschlossen und von der absoluten Mehrheit des Grossen Rates genehmigt werden. Sie sind zu befristen und müssen innert zwei Jahren nach Ende der Frist wieder vollständig abgebaut sein.
(Abs. 5) Die Bereiche polizeiliche Sicherheit, Rechtsprechung, Strafverfolgung, Straf- und Massnahmenvollzug, Militär- und Bevölkerungsschutz sowie die Lehrpersonen unterliegen nicht der Verwaltungsbremse.



